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Kathleen Schröter, Simone Fleischer

Bilder im Volkseigentum

Ein Museum in der DDR hatte unterschiedliche Möglichkeiten, seinen Sammlungsbestand zu erweitern. Eine davon war die ‚Übereignung‘, die immer wieder als eine DDR-spezifische Sonderform unter den verschiedenen Erwerbungsarten bezeichnet wird und bei der eine politische Institution, ein volkseigener Betrieb oder eine gesellschaftliche Organisationen ein Kunstwerk in Auftrag gab oder es ankaufte[i], um es dann einer anderen Institution kostenfrei zu übergeben. Die Gemäldegalerie Neue Meister der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden beispielsweise bekam zwischen 1945 und 1990 ungefähr ein Drittel aller in dieser Zeit erworbenen zeitgenössischen, in der SBZ bzw. der DDR entstandenen Bilder unentgeltlich übereignet, wobei der überwiegende Teil vom Rat des Bezirkes Dresden bzw. vom Rat der Stadt Dresden kam. An gesonderter Stelle wird erläutert, dass es sich bei diesen Gemälden – anders als aus heutiger Sicht oftmals vermutet – nicht um staatlich zugewiesene Werke handelt, die der Gemäldegalerie Neue Meister aus politischen Gründen aufoktroyiert wurden.[ii] Im vorliegenden Text soll jedoch die Klärung der Eigentumsverhältnisse übereigneter Kunstwerke zur Zeit der DDR im Vordergrund stehen.

Im Zivilrecht wird heute unter der Übereignung beweglicher Sachen die Übertragung des Eigentums an einer Sache von einer Person auf eine andere verstanden, wie sie in den §§ 929ff. des BGB geregelt ist. 'Übereignung' meint dabei den sachenrechtlichen Erwerb des Eigentums, egal ob diesem Schenkung, Kauf oder anderweitige verpflichtende Verträge zugrunde liegen. In diesem Sinne ist sie kein DDR-spezifischer Vorgang, sondern sowohl bereits vor der Gründung der DDR als auch im heutigen juristischen Gebrauch bekannt.

Eine 'Übereignung' im Zusammenhang mit den musealen Erwerbungen zur Zeit der DDR stellt jedoch einen etwas anderen Sachverhalt dar. Hier ist es vielmehr notwendig, die Eigentumsordnung der DDR zu kennen.

Begründet durch die Gesellschaftsform 'Sozialismus' wurde zwischen Privateigentum und sozialistischem Volks-/Genossenschaftseigentum unterschieden, wobei es sich bei Volks- bzw. Staatseigentum um die „ideologisch höchstwertige, weil total vergesellschaftlichte Eigentumsform"[iii] handelte. Die Grundidee dahinter war, dass es für alle wesentlichen Gesellschafts- und Wirtschaftsgüter nur noch einen Eigentümer geben sollte (nämlich das Volk) und alle damit betrauten Nutzer nur noch eine von den weitreichenden Eigentümerbefugnissen abgegrenzte subsidiäre Verwaltertätigkeit ausüben durften. „Sachen im staatlichen Eigentum konnten weder verpfändet oder belastet noch ersessen werden und waren im Vollstreckungsverfahren schlechthin unpfändbar. Das Anlagevermögen der Betriebe unterlag einem grundsätzlichen Verfügungsverbot in Bezug auf private Erwerber."[iv] Diese „Unantastbarkeit des Volkseigentums" diente dem Schutz und der „priviligierten Vermehrung" der ideologisch erstrebenswerten Form von Eigentum.[v]

In Hinblick auf die von den Staatlichen Kunstsammlungen Dresden erworbenen Werke – gleichgültig, ob sie von staatlichen Institutionen übereignet, mit Hilfe des Kulturfonds erworben oder von privaten Personen angekauft wurden – bedeutet das, dass auch diese in das allgemeine Volkseigentum eingegangen oder dort verblieben sind. Für die aus Mitteln des Kulturfonds erworbenen Kunstwerke wurde dies 1974 auch explizit in den Gesetzesblättern der DDR definiert.[vi]

Wurden nun Kunstwerke von Einrichtungen wie dem Rat eines Bezirkes oder einer Stadt, einem volkseigener Betrieb oder einer gesellschaftlichen Organisation an die Staatlichen Kunstsammlungen Dresden gegeben, blieb der Eigentümer immer derselbe: die Deutsche Demokratische Republik. Der Vorgang erhielt die Bezeichnung 'Übereignung', obwohl es hier nicht, wie im oben genannten heutigen zivilrechtlichen Verständnis, zu einem Eigentümerwechsel kam. Lediglich der Besitzer[vii] bzw. der Verwalter und die Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse änderten sich.[viii] Diese konnten nur im Rahmen der Rechtvorschriften wahrgenommen werden, was vor allem bedeutete, dass Volkseigentum unveräußerbar war; das heißt, im Allgemeinen konnten die Kunstwerke, einmal im Staatsbesitz, nicht wieder in Privateigentum überführt werden.

Später war hier auch von einem unentgeltlich erfolgten Wechsel der „Rechtsträgerschaft“ [ix] die Rede.[x] Der neue Rechtsträger, also in diesem Fall die Staatlichen Kunstsammlungen bzw. die Gemäldegalerie Neue Meister, hatte die übereigneten Gemälde zu inventarisieren und für den sachgemäßen Umgang wie z.B. der fachgerechten Aufbewahrung Sorge zu tragen.[xi]

Als Zweck der Übereignung wurde zumeist relativ unbestimmt „Aufnahme in die Sammlung“[xii], „Verwendung im Bereich der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden“[xiii] oder „für Ausstellungen“[xiv] angegeben. Ab 1973 findet sich in den Übereignungsverträgen vom Rat der Stadt, ab 1974 auch beim Rat des Bezirkes Dresden zudem der Passus „Der Empfänger verpflichtet sich, die übereigneten Kunstwerke maximal kulturpolitisch wirksam werden zu lassen“, ohne dass dies näher konkretisiert wurde.[xv]

In den Übereignungsverträgen wurde oftmals auch eine Klausel eingefügt, die es den staatlichen Organen erlaubte, auf die Kunstwerke im Falle kulturpolitisch wichtiger Projekte zurückzugreifen. So heißt es etwa für die aus Mitteln des Kulturfonds in Auftrag gegebenen oder angekauften Kunstwerke in den Gesetzesblättern bereits 1962:

„Kunstwerke, die durch Kulturfondsmittel auf Grund von Aufträgen und Ankäufen erworben wurden, sind jederzeit auf Weisung des Ministeriums für Kultur oder der Räte der Bezirke für wichtige kulturpolitische Vorhaben, z.B. Ausstellungen, für die Dauer des Vorhabens zur Verfügung zu stellen.“[xvi]

In den Übereignungsverträgen des Rates des Bezirkes und der Stadt Dresden heißt es entsprechend: „Der Empfänger verpflichtet sich, die übereigneten Kunstwerke, auf Anforderung, für Ausstellungen zur Verfügung zu stellen.“[xvii]

Diese Zugriffe wurden durch den Status der Rechtsträgerschaft und der Tatsache des Volkseigentums an den Kunstwerken gedeckt. Bis auf wenige Ausnahmen, in denen einzelnen Gemälde als Gastgeschenke von Delegationen hoher Funktionäre aus dem Bestand und dem Inventar entnommen wurden, sind jedoch keine Gemälde dauerhaft aus der Sammlung der Gemäldegalerie Neue Meister entfernt worden.

Der Begriff der Rechtsträgerschaft wurde, mit Ausnahme des Wirtschaftsrechts, in der DDR jedoch unterschiedlich und – politisch gewollt – unsauber verwendet. Eine exakte Charakterisierung der damit einhergehenden Rechte und Pflichten, auch der Zugriffsrechte anderer Institutionen, ist daher nicht zu liefern.[xviii]

Anmerkungen

[i] Die Aufträge oder Ankäufe wurden zum Teil mit Mitteln des Kulturfonds finanziert und finden als solche explizit Erwähnung in den Gesetzestexten der DDR.

[ii] Vgl. Schröter, Kathleen: Politisch-propagandistisches Steuerungsmodell oder reines Finanzierungsinstrument? Übereignungen am Beispiel des Rats des Bezirkes Dresden, in: Fleischer, Simone/ Schröter, Kathleen: Bilder und ihre Erwerbungen. Die Gemäldegalerie Neue Meister zur Zeit der DDR. Ein Bericht aus dem dreijährigen Forschungsprojekt „Bildatlas: Kunst in der DDR“, Mai 2009 –Mai 2012, unter Mitarbeit von Lilian Groß, Maren Donix und Annika Höritz (unveröffentlichtes Manuskript).

[iii] [N.N.]: Sozialistisches Eigentum. www.kas.de/wf/de/71.6638, letzter Zugriff: 14.05.2012.

[iv] Ebd.

[v] Vgl. ebd.

[vi] Die entsprechenden Stellen lauten: „Die Kunstwerke und Objekte, die vom Kulturfonds erworben werden, sind Volkeigentum […]. Die Vorschriften des Urheberrechts bleiben unberührt.“ [Anordnung über das Statut des Kulturfonds der DDR vom 18.04.1974, in: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil I, Nr. 26, 04.06.1974, S. 266-267, hier S. 267]; „Die aus Mitteln des Kulturfonds der DDR – sowohl zentral als auch bezirklich – erworbenen und durch Auftrag entstandenen Kunstwerke sind Volkseigentum. Die Urheberrechte bleiben unberührt.“ [Ordnung über die Erfassung und Nachweis von Kunstwerken, die aus Mitteln des Kulturfonds erworben wurden oder durch Auftrag entstanden sind, vom 22.04.1976, in: Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Kultur, Nr. 4, 14.06.1976, S. 14-15, hier S. 14]. Zuvor waren weder in der Durchführungsanordnung zum Kulturfonds von 1949 noch in seinem Statut von 1960 die Eigentumsverhältnisse der mit Mitteln des Kulturfonds geschaffenen oder erworbenen Werke eindeutig geklärt worden, auch die ‚Anordnung über die Erfassung und Sicherung des staatlichen Eigentums‘ von 1957 hatte hierüber keine eindeutige Auskunft gegeben, vgl. dazu Vierte Durchführungsanordnung zur Verordnung über die Erhaltung und die Entwicklung der deutschen Wissenschaft und Kultur, die weitere Verbesserung der Lage der Intelligenz und die Steigerung ihrer Rolle in der Produktion und im öffentlichen Leben vom 02.09.1949, in: Zentralverordnungsblatt, Teil I, Jg. 1949, Nr. 78, Berlin, 15.09.1949, S. 689-690; Anordnung über den Kulturfonds der Deutschen Demokratischen Republik vom 13.04.1960, in: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil I, Nr. 32, 19.05.1960, S. 340-341 und das Statut des Kulturfonds der Deutschen Demokratischen Republik vom 13.04.1960, in: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil I, Nr. 32, 19.05.1960, S. 341-342; Anordnung über die Erfassung und Sicherung des staatlichen Eigentums im Bereich der Organe der staatlichen Verwaltung und staatlichen Einrichtung vom 08.01.1957, in: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil I, Nr. 16, 25. 02.1957, S. 149-156; Anordnung Nr. 3 über die Erfassung und Sicherung des staatlichen Eigentums im Bereich der Organe der staatlichen Verwaltung und staatlichen Einrichtungen, Inventarisation de musealen Objekte, in: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil I, Nr. 70, 18.11.1957, S. 572-574. Vgl. auch Vierneisel, Beatrice: Ein Versuch, das ‚Auftragswesen’ der DDR auf dem Gebiet der bildenden Kunst zu erhellen, in: Dokumentationszentrum Kunst der DDR (Hrsg.): Volks eigene Bilder. Kunstbesitz der Parteien und Massenorganisationen der DDR, Berlin 1999, S. 137-156, hier S. 153.

[vii] Unter Besitz wird die tatsächliche Herrschaft über eine Sache verstanden, unabhängig vom Rechtsverhältnis zur Sache. Ein ausgeliehenes Kunstwerk z.B. befindet sich im Besitz des Leihnehmers, aber im Eigentum des Leihgebers.

[viii] „Die volkseigenen Betriebe, Kombinate, wirtschaftsleitenden Organe, staatliche Organe und Einrichtungen sind zur Durchführung der ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben und zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Befugnisse berechtigt, das ihnen vom sozialistischen Staat anvertraute Volkseigentum auf der Grundlage der Rechtsvorschriften zu besitzen und zu nutzen. Zur Durchführung der staatlichen Pläne sind sie berechtigt, im Rahmen der Rechtsvorschriften über das ihnen anvertraute Volkseigentum zu verfügen.“ [Das sozialistische Eigentum und das persönliche Eigentum, in: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil. I, Nr. 27, 04.07.1975, S. 469-471, hier S. 469]. Ab 1970 heißt es dann auch explizit in den Übereignungsverträgen: „Nachfolgende bildkünstlerische Werke gehen in den rechtmäßigen Besitz [nicht Eigentum!] des Empfängers über.“ [z.B. Übereignungsvertrag [ohne Nummer] zwischen Rat des Bezirkes Dresden, Abt. Kultur und den Staatlichen Kunstsammlungen Dresden (im Folgenden SKD), Gemäldegalerie Neue Meister (im Folgenden GGNM), 13.05.1970, in: Archiv der Galerie Neue Meister (im Folgenden GNM-Archiv), Erwerbungsakten, Ordner 1970-75, unpag.].

[ix] Für die aus Mitteln des Kulturfonds erworbenen Werke heißt es 1974 in den Gesetzesblättern: „Die Kunstwerke und Objekte, die vom Kulturfonds erworben werden, […] gehen in die Rechtsträgerschaft des Kulturfonds über. […] Die Kunstwerke und Objekte können zur kostenlosen Nutzung an staatliche Organe, kulturelle Einrichtungen, Künstlerverbände und Einzelpersönlichkeiten sowie an Kollektive übergeben werden.“ [Anordnung über das Statut des Kulturfonds der DDR vom 18.04.1974, in: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil I, Nr. 26, 04.06.1974, S. 266-267, hier S. 267]; in den Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Kultur heißt es: „Die aus Mitteln des Kulturfonds finanzierten Werke sollen kulturell wirksamen gesellschaftlichen Zwecken zugeführt werden. Sie gehen in die Rechtsträgerschaft bzw. Nutzung von Museen und Galerien, volkseigene Betriebe und volkseigenen Gütern, landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften PHG, gesellschaftlichen und staatlichen Einrichtungen und Institutionen, gesellschaftlichen Organisationen über.“ [Ordnung über die Erfassung und Nachweis von Kunstwerken, die aus Mitteln des Kulturfonds erworben wurden oder durch Auftrag entstanden sind, vom 22.04.1976, in: Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Kultur, Nr. 4, 14.06.1976, S. 14-15, hier S. 14]. Bei zwei aus Mitteln des Kulturfonds für die Gemäldegalerie Neue Meister erworbenen Gemälden war folgende schriftliche Mitteilung beigelegt, die sich auf die oben zitierte Textstelle bezieht: „Nach der ‚Ordnung über die Erfassung und den Nachweis von Kunstwerken, die aus Mitteln des Kulturfonds erworben wurden oder durch den Auftrag entstanden sind‘, veröffentlicht in den ‚Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Kultur‘ Nr. 4 vom 14. Juni 1976, gehen diese Bilder in die Rechtsträgerschaft der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden – Gemäldegalerie Neue Meister – über.“ [Kulturfonds der Deutschen Demokratischen Republik, Doris Graf, an die SKD, GGNM, 22.04.1977, in: GNM-Archiv, Erwerbungsakten, Ordner 1970-75, unpag.] 1987 heißt die entsprechende Passage: „Kunstwerke und Objekte, die aus Mitteln des Kulturfonds der Deutschen Demokratischen Republik finanziert bzw. erworben werden, sind Volkseigentum. Sie gehen in die Rechtsträgerschaft des Auftraggebers bzw. Erwerbers über. Die Rechtsträger haben das Recht und die Pflicht, die Kunstwerke und Objekte zu schützen, zu erhalten und der gesellschaftlichen Nutzung zuzuführen sowie das Recht zur Überlassung an Dritte. […] Mit Wirkung vom 1. Januar 1988 gehen die bisher durch den Kulturfonds der Deutschen Demokratischen Republik finanzierten Kunstwerke und Objekte in die Rechtsträgerschaft des derzeitigen Verfügungsberechtigten über.“ [Anordnung über das Staut des Kulturfonds der Deutschen Demokratischen Republik vom 14.09.1987, in: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil I, Nr. 22, 30.09.1987, S. 229] bzw. „Soweit Museen oder andere staatliche Einrichtungen, staatliche Organe, gesellschaftliche Organisationen oder volkseigene Kombinate und Betriebe nicht bereits als Erwerber oder Auftraggeber Rechtsträger dieser Werke geworden sind, kann ihnen die Rechtsträgerschaft daran durch Vertrag mit dem Büro des Kulturfonds der DDR übertragen werden.“ [Betr. Ordnung für die Erfassung und Nachweis von volkseigenen Kunstwerken und Objekten, die aus Mitteln des Kulturfonds der DDR finanziert bzw. erworben werden, 28.09.1987, in: Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Kultur, Nr. 2, 1987, S. 19-21, hier S. 20].

[x] Dies ist mit heutigen Maßstäben in etwa vergleichbar mit der Übertragung z.B. von einem Kunstwerk innerhalb des Freistaates Sachsen von einer Einrichtung (Kunstgewerbemuseum- Staatsbetrieb SKD) an eine andere (Schloß Moritzburg-Staatsbetrieb Staatliche Schlösser, Burgen und Gärten Sachsen).

[xi] So heißt es in dem ersten standardisierten Übereignungsvertrag, den die Gemäldegalerie Neue Meister vom Rat des Bezirkes Dresden erhalten hat: „Die Kunstwerke sind nach Erhalt sofort im Inventarverzeichnis aufzunehmen.“ [Übereignungsvertrag [ohne Nummer], 06.08.1965, in: GNM-Archiv, Erwerbungsakten, Ordner 1946-65, unpag]. Ab 1970 heißt es in den Übereignungsverträgen vom Rat des Bezirkes: „Der Empfänger verpflichtet sich, die übereigneten Kunstwerke inventarmäßig zu erfassen und zu führen, sie sachgemäß zu behandeln und vor Schäden zu schützen“ [vgl. z.B. Übereignungsvertrag [ohne Nummer] zwischen Rat des Bezirkes Dresden, Abt. Kultur und den SKD, GGNM, 13.05.1970, in: GNM-Archiv, Erwerbungsakten, Ordner 1970-75, unpag.]. Ab 1974 wird auf die Pflicht der Inventarisierung „im Sinne der Anordnung Nr. 3 über die Erfassung des staatlichen Eigentums (GBL. T. I v. 18.11.1957)“ hingewiesen [vgl. z.B. Übereignungs-Vertrag zwischen dem Rat des Bezirkes, Abteilung Kultur und den SKD, GGNM, Nr. 34/74, 10.10.1974, in: GNM-Archiv, Erwerbungsakten, Ordner 1970-75, unpag.], die 1979 noch einmal überarbeitet wurde, vgl. Anordnung über die Erfassung, Verwaltung und Verwendung von Zuwendungen an staatliche Organe und Einrichtungen vom 29.12.1979, in: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil I, Nr. 3, 24.01.1980, S. 28-29. Ähnliche oder wortgleiche Formulierungen finden sich auch in den Übereignungsverträgen vom Rat der Stadt Dresden mit der Gemäldegalerie Neue Meister, vgl. Erwerbungsunterlagen im Archiv der GNM.

[xii] Z.B. bei Übereignungsvertrag Nr. 13/89 zwischen dem Rat der Stadt Dresden, Abteilung Kultur und den SKD, GGNM, 03.10.1989, in: GNM-Archiv, Erwerbungsakten, Ordner 1989-1990, unpag.

[xiii] Z.B. Übereignungsvertrag [ohne Nummer] zwischen dem Rat des Bezirkes Dresden und den SKD, GGNM, 06.08.1965, in: GNM-Archiv, Erwerbungsakten, Ordner 1946-65, unpag.

[xiv] Z.B. Übereignungsvertrag [ohne Nummer] zwischen Rat des Bezirkes Dresden, Abt. Kultur und den SKD, GGNM, 13.05.1970, in: GNM-Archiv, Erwerbungsakten, Ordner 1970-75, unpag.

[xv] Z.B. Übereignungsvertrag Nr. 34/74 zwischen dem Rat des Bezirkes, Abteilung Kultur und den SKD, GGNM, 10.10.1974, in: GNM-Archiv, Erwerbungsakten, Ordner 1970-75, unpag. Nur ohne das Wort „maximal“ so auch in den Übereignungsverträgen vom Rat der Stadt Dresden, z.B.: Übereignungsvertrag Nr. 2/73 zwischen dem Rat der Stadt, Abteilung Kultur, und den SKD, GGNM, 02.10.1973, in: GNM-Archiv, Erwerbungsakten, Ordner 1970-75, unpag.

[xvi] Anweisung über die Verwendung der Kulturfondsmittel für bildende Kunst in den örtlichen Staatsorganen vom 25.01.1962, in: Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Kultur, Nr. 3, 27.04.1962, S. 19-21. 1976 lautet die entsprechende Passage: „Der MinisterfürKulturbehält sich vor, Kunstwerke, die aus Mitteln des Kulturfonds finanziert worden sind und den einzelnen Institutionen als Volkseigentum übergeben wurden, zeitweilig oder ständig abzuberufen bzw. eine anderweitige Verwendung festzulegen. Die Abteilungsleiter für Kultur der Räte der Bezirke haben das Recht, in gleicher Weise zu verfahren.“ [Ordnung über die Erfassung und Nachweis von Kunstwerken, die aus Mitteln des Kulturfonds erworben wurden oder durch Auftrag entstanden sind, vom 22.04.1976, in: Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Kultur, Nr. 4, 14.06.1976, S. 14-15, hier S. 14f.].

[xvii] Z.B. Übereignungs-Vertrag zwischen dem Rat des Bezirkes Dresden, Abt. Kultur und den SKD, GGNM, 13.05.1970, in: GNM-Archiv, Erwerbungsakten, Ordner 1970-75, unpag.; Übereignungs-Vertrag Nr. 2/73 zwischen dem Rat der Stadt, Abteilung Kultur, und den SKD, GGNM, 02.10.1973, in: GNM-Archiv, Erwerbungsakten, Ordner 1970-75, unpag.

[xviii] Für die Klärung des juristischen Sachverhaltes sowie für wertvolle Hinweise danke ich Michael Geißdorf von den Staatlichen Kunstsammlungen Dresden.

 

Dieser Text ist innerhalb des vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Projektes „Bildatlas: Kunst in der DDR“ im Teilprojekt der Galerie Neue Meister/ Staatliche Kunstsammlungen Dresden entstanden. „Bildatlas: Kunst in der DDR“ war ein Gemeinschaftsprojekt der TU Dresden, der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden, dem Zentrum für Zeithistorische Forschung Potsdam und dem Kunstarchiv Beeskow.

Zitierempfehlung: ​Kathleen Schröter und Simone Fleischer: Bilder im Volkseigentum. Zu Eigentumsfragen übereigneter Kunstwerke am Beispiel der Gemäldegalerie. Oktober 2012. In: Kunst in der DDR, URL: <https://bildatlas-ddr-kunst.de/knowledge/1116>

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